Sie erhalten diese Krankenversicherung in drei Produktvarianten:
Für ausländische Gäste oder Besucher mit Visumspflicht ist der Abschluss einer Reisekrankenversicherung eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums. Ohne Incoming-Reisekrankenversicherung bekommt der Antragsteller kein Visum und kann demzufolge Deutschland oder andere Länder der EU nicht besuchen. Diese Incoming-Versicherung soll ausländische Gäste und Touristen vor finanziellen Risiken schützen, die bei einem Arztbesuch oder einem Krankenhausaufenthalt im Gastland entstehen können.
Gastgeber, die für ihren ausländischen Gast eine Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde abgeben, benötigen hier unbedingt den Nachweis über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung. Durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz haften Gastgeber für die Kosten, die durch den von ihm eingeladenen ausländischen Gast in Deutschland den öffentlichen Haushalten verursacht werden könnten. Die Verpflichtungserklärung erhalten Gastgeber bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.
Ist der Eingeladene nicht in der Lage, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie sich damit als Gastgeber verpflichten, für alle entstehenden Kosten aufzukommen. Dies gilt insbesondere für eine eventuelle Rückführung ins Heimatland und einer eventuellen Krankenbehandlung.
Für ausländische Besucher und Gäste in Deutschland, die kein Visum für ihre Einreise nach Deutschland benötigen, ist der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ebenso wichtig, wie für Gäste mit Visumspflicht. Sie sichern sich gegen die hohen Kosten ab, die im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit entstehen könnten. Diese Kosten müssten ohne Krankenversicherung immer aus eigener Tasche bezahlt werden und liegen eventuell weit über dem finanziellen Budget des Reisenden.
Dabei können für einem Krankenhausaufenthalt mit Rücktransport ins Heimatland, schon mehrere tausend Euro Kosten entstehen. Wer keine Krankenversicherung abgeschlossen hat, muss alle entstandenen Kosten für einen Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt vor Ort bezahlen.
Ist der ausländische Gast jedoch über eine Reisekrankenversicherung abgesichert, entstehen ihm keine Kosten und er muss weder beim Arztbesuch noch im Krankenhaus vor Ort selbst bezahlen. Die Kosten werden über Behandlungsscheine direkt abgerechnet. So kann der Ausländer seinen Aufenthalt in Deutschland oder der EU unbeschwert genießen und sich im Krankheitsfall auf den Service der Incoming Reisekrankenversicherung verlassen.